Change Vorstand structure #9
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\section{\S{}9 Der Vorstand}
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\begin{enumerate}
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\item Der Vorstand besteht aus fünf Personen einschließlich des Kassenwarts.
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\item Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder wirksam vertreten.
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\item Der Vostand besteht aus zwei Vorsitzenden und dem Kassenwart, sowie bis zu zwei Beisitzern.
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\item Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die Vorsitzenden und der Kassenwart. Außenvertretungsberechtigt sind mindestens zwei Mitglieder des Vorstands gem. §26 BGB gemeinsam.
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\item Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
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\item Wählbar sind ausschließlich ordentliche Mitglieder des Vereins.
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\item Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Für diesen Fall ist eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung zulässig, um das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu ersetzen.
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\item Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein und Dritten nur für vorsätzlich verursachte Schäden.
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\item Eine Aufwandsentschädigung wird gegen Beleg abgerechnet.
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\item Mit Ausnahme der Außenvertretungsberechtigung unterliegen die Beisitzer denselben Rechten und Pflichten wie Mitglieder des Vorstands gem. §26 BGB.
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\end{enumerate}
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\section{\S{}10 Zuständigkeit des Vorstands}
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@ -176,7 +178,7 @@ pdftitle = {FAFO e.V. Satzung} ,colorlinks, linkcolor=black}
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\section{\S{}14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke}
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\begin{enumerate}
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\item Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
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\item Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemäß §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
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\item Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich Technik und Chemie sowie der Bildung.
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\item Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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\end{enumerate}
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