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Serge Bazanski a07e39fa77 Render new PDF 2024-08-05 20:28:38 +02:00
fiona 7875baa83a Change Vorstand structure (#9)
- Vorstand now consists of 3 BGB members and *up to* 2 additional 'Beisitzer'.
- BGB members represent the Verein legally and are recorded in the Vereinsregister
- Therefore a member change in the Beisitz does not require notarization and saves us a lot of bureaucracy (and 💸).
- 2 of 3 BGB members gain a quorum for representation of the Verein legally (sign contracts, etc.)
- Except for the legal stuff the Beisitzer are regular members of the Vorstand and their votes have the same weight
- I chose to make the Beisitzposten optional
  - Ideally we always fill all roles, but sometimes it's not possible to find 5 people willing to join the board
  - This could also lead to a situation where the Vorstand consists of an even number of people. But this could happen anyways if one of the members is hindered.
  - I feel like the advantages outweigh that risk but don't have a really strong opinion on this, we can also change it back.
- Also added a sentence that the board can only consist of regular members.

Co-authored-by: Jana Marie <janamarie@janamarie.dev>
Reviewed-on: #9
Co-authored-by: fiona <fiona@fa-fo.de>
Co-committed-by: fiona <fiona@fa-fo.de>
2024-08-05 18:27:01 +00:00
Serge Bazanski 5d8781fd09 Add missing period 2024-07-28 13:37:08 +00:00
Serge Bazanski ce4fe69ddf Add provisions for member exclusion 2024-07-28 13:36:59 +00:00
fiona 653dc3b313 Fix typo 2024-07-28 13:32:34 +00:00
fiona 834feb557f Entrichtung der Mitgliedsbeiträge monatlich 2024-07-28 13:31:35 +00:00
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@ -6,7 +6,7 @@ Our statutes / bylaws. _NOT YET VALID_.
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1. [generated 2024/07/24 - version to be adopted at first member meeting](pdf/2024-07-24-for-signing-at-formation.pdf)
1. [generated 2024/08/05 - version to be adopted at first member meeting](pdf/2024-08-05-for-signing-at-formation.pdf)
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@ -64,7 +64,7 @@ pdftitle = {FAFO e.V. Satzung} ,colorlinks, linkcolor=black}
\subsection{Eintritt der Mitglieder}
\begin{enumerate}
\item Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden
\item Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
\item Die Beitrittserklärung ist in Textform vorzulegen.
\item Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
\item Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
@ -85,7 +85,14 @@ pdftitle = {FAFO e.V. Satzung} ,colorlinks, linkcolor=black}
\item durch Tod
\item durch förmlichen Ausschluss
\item durch Austritt
\item durch Unterlassen der Beitragszahlung
\end{enumerate}
\subsection{Ausschluss der Mitglieder}
\begin{enumerate}
\item Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Verein schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, sich zwei Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer einer Mitgliederversammlung für einen in der Einladung zur Versammlung formulierten Ausschlussantrag ausspricht, oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied eine Anhörung gewähren und den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen.
\item Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
\item Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, wenn sie mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Verzug sind und vom Vorstand nicht erreicht werden können.
\end{enumerate}
\section{\S{}6 Fördernde Mitgliedschaft}
@ -100,7 +107,7 @@ pdftitle = {FAFO e.V. Satzung} ,colorlinks, linkcolor=black}
\begin{enumerate}
\item Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
\item Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
\item Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Halbjahr des Eintritts voll zu entrichten.
\item Der Beitrag ist bei der Aufnahme und monatlich voll zu entrichten.
\end{enumerate}
\section{\S{}8 Organe}
@ -112,12 +119,14 @@ pdftitle = {FAFO e.V. Satzung} ,colorlinks, linkcolor=black}
\section{\S{}9 Der Vorstand}
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand besteht aus fünf Personen einschließlich des Kassenwarts.
\item Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder wirksam vertreten.
\item Der Vostand besteht aus zwei Vorsitzenden und dem Kassenwart, sowie bis zu zwei Beisitzern.
\item Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die Vorsitzenden und der Kassenwart. Außenvertretungsberechtigt sind mindestens zwei Mitglieder des Vorstands gem. §26 BGB gemeinsam.
\item Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
\item Wählbar sind ausschließlich ordentliche Mitglieder des Vereins.
\item Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Für diesen Fall ist eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung zulässig, um das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu ersetzen.
\item Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein und Dritten nur für vorsätzlich verursachte Schäden.
\item Eine Aufwandsentschädigung wird gegen Beleg abgerechnet.
\item Mit Ausnahme der Außenvertretungsberechtigung unterliegen die Beisitzer denselben Rechten und Pflichten wie Mitglieder des Vorstands gem. §26 BGB.
\end{enumerate}
\section{\S{}10 Zuständigkeit des Vorstands}
@ -156,7 +165,7 @@ pdftitle = {FAFO e.V. Satzung} ,colorlinks, linkcolor=black}
\item Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
\item Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
\item Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
\item Das Vertreten von abwesenden Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung durch Vollmacht ist zulässig. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch eine Vollmacht in Textform auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als zwei zusätzliche Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesam erteilt werden.
\item Das Vertreten von abwesenden Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung durch Vollmacht ist zulässig. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch eine Vollmacht in Textform auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als zwei zusätzliche Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
\item Die Teilnahme an Mitgliederversammlung und Beschlussfassung kann auch mittels geeigneter technischer Vorkehrungen ermöglicht werden. Die Entscheidung hierüber fasst der Vorstand vor Einladung zur Mitgliederversammlung.
\end{enumerate}
@ -169,7 +178,7 @@ pdftitle = {FAFO e.V. Satzung} ,colorlinks, linkcolor=black}
\section{\S{}14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke}
\begin{enumerate}
\item Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
\item Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemäß §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
\item Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich Technik und Chemie sowie der Bildung.
\item Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
\end{enumerate}