satzung/satzung.tex

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2024-07-09 19:04:06 +00:00
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2024-07-09 19:04:06 +00:00
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2024-07-09 19:04:06 +00:00
\title{Satzung}
\date{}
\author{FAFO e.V.}
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\begin{document}
\maketitle
\section{\S{}1 Name, Sitz und Geschäftsjahr}
\begin{enumerate}
\item Der Verein führt den Namen \say{FAFO} - (Fachverein für Forschung). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
\item Nach der Eintragung erhält der oben genannte Vereinsname den Zusatz \say{e.V.}.
\item Sitz des Vereins ist München.
\item Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
\end{enumerate}
\section{\S{}2 Zweck des Vereins}
\begin{enumerate}
\item Der Verein verfolgt den Zweck, die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich Technik und Chemie (\S{} 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) sowie der Bildung (\S{} 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
\item Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
\begin{enumerate}
\item Durchführung von Forschungsprojekten, Seminaren und Workshops.
\item Veranstaltung von/Teilnahme an Workshops, Seminaren und Vorträgen zum Wissensaustausch.
\item Veröffentlichung der Forschungsergebnisse und deren Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.
\end{enumerate}
\end{enumerate}
\section{\S{}3 Gemeinnützigkeit}
\begin{enumerate}
\item Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \say{Steuerbegünstigte Zwecke} der Abgabenordnung.
\item Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
\item Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
\item Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
\end{enumerate}
\section{\S{}4 Mittel des Vereins}
\begin{enumerate}
\item Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse sowie durch die Erträge aus Veranstaltungen und Projekten.
\end{enumerate}
\section{\S{}5 Ordentliche Mitgliedschaft}
\subsection{Eintritt der Mitglieder}
\begin{enumerate}
2024-07-28 13:29:17 +00:00
\item Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
\item Die Beitrittserklärung ist in Textform vorzulegen.
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\item Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
\item Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
\item Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen an seinen Mitgliedsdaten in Textform und unmittelbar nach Eintreten der Änderungen dem Vorstand mitzuteilen.
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\end{enumerate}
\subsection{Austritt der Mitglieder}
\begin{enumerate}
\item Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
\item Der Austritt ist dem Vorstand drei Monate im Voraus in Textform mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\item Durch Austritt aus dem Verein entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.
\end{enumerate}
\subsection{Die Mitgliedschaft endet}
\begin{enumerate}
\item durch Tod
\item durch förmlichen Ausschluss
\item durch Austritt
2024-07-28 12:44:22 +00:00
\end{enumerate}
\subsection{Ausschluss der Mitglieder}
\begin{enumerate}
\item Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Verein schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt, sich zwei Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer einer Mitgliederversammlung für einen in der Einladung zur Versammlung formulierten Ausschlussantrag ausspricht, oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied eine Anhörung gewähren und den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen.
\item Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
\item Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, wenn sie mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Verzug sind und vom Vorstand nicht erreicht werden können.
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\end{enumerate}
\section{\S{}6 Fördernde Mitgliedschaft}
\begin{enumerate}
\item Fördermitglied kann jede natürliche und jede juristiche Person werden. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten werden vom Vorstand festgelegt.
\item Die fördernde Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, verleiht jedoch kein Stimmrecht bei der Beschlussfassung.
\end{enumerate}
\section{\S{}7 Mitgliedsbeitrag}
\begin{enumerate}
\item Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
\item Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
\item Der Beitrag ist bei der Aufnahme und monatlich voll zu entrichten.
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\end{enumerate}
\section{\S{}8 Organe}
\begin{enumerate}
\item Mitgliederversammlung und Vorstand sind die Organe des Vereins.
\end{enumerate}
\section{\S{}9 Der Vorstand}
\begin{enumerate}
\item Der Vostand besteht aus zwei Vorsitzenden und dem Kassenwart, sowie bis zu zwei Beisitzern.
\item Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die Vorsitzenden und der Kassenwart. Außenvertretungsberechtigt sind mindestens zwei Mitglieder des Vorstands gem. §26 BGB gemeinsam.
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\item Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
\item Wählbar sind ausschließlich ordentliche Mitglieder des Vereins.
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\item Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Für diesen Fall ist eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung zulässig, um das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu ersetzen.
\item Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein und Dritten nur für vorsätzlich verursachte Schäden.
\item Eine Aufwandsentschädigung wird gegen Beleg abgerechnet.
\item Mit Ausnahme der Außenvertretungsberechtigung unterliegen die Beisitzer denselben Rechten und Pflichten wie Mitglieder des Vorstands gem. §26 BGB.
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\end{enumerate}
\section{\S{}10 Zuständigkeit des Vorstands}
\begin{enumerate}
\item Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
\item Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
\begin{enumerate}
\item Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
\item Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Arbeit.
\item Beschlussfassung über den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr.
\item Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
\item Erstellung eines jährlichen Tätitgkeitsberichts.
\item Sicherstellung der Einhaltung der steuerlichen Pflichten des Vereins.
\end{enumerate}
\end{enumerate}
\section{\S{}11 Vergütungen}
\begin{enumerate}
\item Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
\item Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
\end{enumerate}
\section{\S{}12 Mitgliederversammlung}
\begin{enumerate}
\item Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung der ordentlichen Mitglieder erfolgt in Textform, mindestens einen Monat vor Durchführung der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Eine Mitgliederversammlung findet auch statt, wenn die Belange des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Mitgliederversammlung beantragt.
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\item Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresplanung entgegen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
\begin{enumerate}
\item Wahl des Vorstands
\item Entlastung des Vorstands
\item Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
\item Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
\end{enumerate}
\item Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
\item Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\item Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2024-07-28 13:13:05 +00:00
\item Das Vertreten von abwesenden Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung durch Vollmacht ist zulässig. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch eine Vollmacht in Textform auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als zwei zusätzliche Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\item Die Teilnahme an Mitgliederversammlung und Beschlussfassung kann auch mittels geeigneter technischer Vorkehrungen ermöglicht werden. Die Entscheidung hierüber fasst der Vorstand vor Einladung zur Mitgliederversammlung.
\end{enumerate}
\section{\S{}13 Protokolle}
\begin{enumerate}
\item Über die Sitzungen der Organe des Vereins werden Protokolle geführt, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind. Die Protokolle werden den Mitgliedern zugänglich gemacht.
\end{enumerate}
\section{\S{}14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke}
\begin{enumerate}
\item Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemäß §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\item Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich Technik und Chemie sowie der Bildung.
\item Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
\end{enumerate}
\begin{samepage}
\section{Gründung}
Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des FaFo e.V. am \rule{4mm}{.4pt}.\rule{4mm}{.4pt}.2024 angenommen. Unterschriften der Mitglieder, die bei der Annahme dieser Satzung anwesend waren:
\vspace{1cm}
\begin{tabular}{ |p{1cm}|p{7cm}|p{6cm}| }
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Nr. & Name & Unterschrift \\
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\end{tabular}
2024-07-09 19:04:06 +00:00
\end{samepage}
\end{document}