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@ -157,7 +157,7 @@ pdftitle = {FAFO e.V. Satzung} ,colorlinks, linkcolor=black}
\item Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. \item Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
\item Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. \item Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
\item Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. \item Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
\item Das Vertreten von abwesenden Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung durch Vollmacht ist zulässig. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch eine Vollmacht in Textform auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als zwei zusätzliche Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesam erteilt werden. \item Das Vertreten von abwesenden Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung durch Vollmacht ist zulässig. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch eine Vollmacht in Textform auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als zwei zusätzliche Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.
\item Die Teilnahme an Mitgliederversammlung und Beschlussfassung kann auch mittels geeigneter technischer Vorkehrungen ermöglicht werden. Die Entscheidung hierüber fasst der Vorstand vor Einladung zur Mitgliederversammlung. \item Die Teilnahme an Mitgliederversammlung und Beschlussfassung kann auch mittels geeigneter technischer Vorkehrungen ermöglicht werden. Die Entscheidung hierüber fasst der Vorstand vor Einladung zur Mitgliederversammlung.
\end{enumerate} \end{enumerate}